[601] Bundesrat, im Deutschen Reich (und vorher im Norddeutschen Bund) das Kollegium der Vertreter der Bundesstaaten, der Träger der Reichssouveränität. Im B. findet nach einem Ausspruch des Fürsten Bismarck die Souveränität der verbündeten Regierungen ihren unbestrittenen Ausdruck. Der B. ist also kein Oberhaus oder Staatenhaus. Die Bevollmächtigten zum B. sind instruierte Vertreter ihrer Regierungen. Der Kaiser hat ihnen den »üblichen diplomatischen Schutz« zu gewähren. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18) sind diejenigen Mitglieder des Bundesrats, die nicht von demjenigen Staat abgeordnet sind, in dessen Gebiet der B. seinen Sitz hat, der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts in Berlin regelmäßig daselbst als Zeugen zu vernehmen (Zivilprozeßordnung, § 382; Strafprozeßordnung, § 49).
I. Stimmenverhältnisse. Nach der Reichsverfassung (Art. 6ff.) haben im B. Preußen 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3 und Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen ist 58. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum B. ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Elsaß-Lothringen ist noch nicht Mitglied des Bundes, hat also keine Stimme; doch ist es zu beratender Mitwirkung zugelassen. Hierzu können durch den Statthalter Kommissare in den B. abgeordnet werden. Die Mitglieder des Bundesrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Reichstags sein. Der Vorsitz und die Geschäftsleitung stehen dem vom Kaiser ernannten Reichskanzler zu. Da der B. aus Vertretern der Bundesglieder besteht, so muß auch der Reichskanzler zu den Bundesratsbevollmächtigten gehören, also preußischer Bevollmächtigter sein. Er kann sich in Verhinderungsfällen vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Bayern hat das Recht, bei Verhinderung Preußens den Vorsitz im B. zu führen. Anträge und Vorschläge können von jedem Bundesglied eingebracht werden; das Präsidium ist verpflichtet, sie der Beratung zu übergeben. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern ist zur Beschlußfähigkeit des Bundesrats nicht erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Verfassungsänderungen sind jedoch abgelehnt, wenn sie im B. 14 Stimmen gegen sich haben (Reichsverfassung, Art. 78). Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme Preußens den Ausschlag. Sie ist ferner stets ausschlaggebend, wofern sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Zustände ausspricht, bei der Gesetzgebung über Militärwesen, Kriegsmarine und über Zölle und Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein, Bier, Zucker und Sirup, ferner bei Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen zur Ausführung derartiger Zoll- und Steuergesetze (Art. 5 u. 37). Bei Angelegenheiten, die nach der Reichsverfassung nicht allen Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, z. B. bei einem auf Bayern, Württemberg und Baden nicht anwendbaren Gesetz über die Brausteuer, werden nur die Stimmen derjenigen Staaten gezählt, denen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
II. Zuständigkeit. Der B. ist einer der Faktoren der Reichsgesetzgebung; denn zu jedem Reichsgesetz sind übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. Die Sanktionierung der Reichsgesetze erfolgt durch den B. Außerdem hat der B. auch Aufgaben der Verwaltung zu erfüllen. Jedes Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstag zu erscheinen und muß daselbst jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch wenn diese Ansichten von der Majorität des Bundesrats nicht adoptiert worden sind. Nach der Reichsverfassung (Art. 7) beschließt der B. 1) über die Vorlagen an den Reichstag und die von diesem gefaßten Beschlüsse. Die Vorlagen an den Reichstag werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler eingebracht. Der B. hat 2) die Befugnis, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen zu beschließen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas andres bestimmt ist. In gewissen Angelegenheiten steht nämlich das Verordnungsrecht dem Kaiser zu, so namentlich in Angelegenheiten des Militärwesens, der Kriegsmarine, der Post- und Telegraphenverwaltung und des Konsulatswesens. Auch hat eine Reihe von Gesetzen den Erlaß von Verordnungen dem Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats übertragen. In andern Fällen steht das Recht, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, dem Reichskanzler oder einer Reichsbehörde oder den Bundesstaaten zu. Der B. beschließt 3) über Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze und der dazu ergangenen Vollzugsverordnungen hervortreten. Der Kaiser, der die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen hat, muß daher wahrgenommene Mängel des Vollzugs in den Bundesstaaten dem B. zur Beschlußfassung[601] mitteilen. Nur in seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr kann der Kaiser deren Abstellung unmittelbar verfügen. Wenn Bundesglieder ihre Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu durch Bundesexekution (s.d.) angehalten werden. Sollte ferner in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintreten und auf gesetzlichem Weg ausreichende Hilfe nicht zu erlangen sein, so liegt es dem B. ob, erwiesene, nach der Verfassung und nach den Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gab, zu bewirken (Art. 77). Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten sind, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichten zu entscheiden sind, auf Anrufen eines Teils vom B. zu erledigen. Verfassungsstreitigkeiten in Bundesstaaten, deren Verfassung nicht eine bestimmte Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten beruft, hat auf Anrufen eines Teils der B. gütlich auszugleichen oder, wenn dies nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Art. 76). Diese Bestimmung der Reichsverfassung ist anläßlich der Lippeschen Thronfolge- und Regentschaftsfrage vielfach erörtert worden. Zu bemerken ist hierzu, daß unter Verfassungs streitigkeiten in einem Bundesstaat im Sinne des Art. 76, Absatz 2, nur Streitigkeiten zwischen den gesetzgebenden Faktoren und zwischen mehreren Thron- und Regentschaftsprätendenten, aber nicht Streitigkeiten der beiden gesetzgebenden Faktoren mit solchen Prätendenten zu verstehen sind und innerhalb dieser Beschränkung nur Streitigkeiten über Verfassungsrecht, nicht über Verfassungspolitik, also nur über das, was Recht sei, nicht was zweckmäßigerweise als Recht eingeführt werden sollte. Anderseits spricht Art. 76, Absatz 1, von nichtprivatrechtlichen Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten. Nichtprivatrechtliche Streitigkeiten sind nicht notwendig öffentlich-rechtliche Streitigkeiten; sie brauchen überhaupt nicht Rechts-, sondern können auch nur politische, Interessenstreitigkeiten sein. Durch das Vorhaben der gesetzgebenden Faktoren Lippes, die Thronfolge- und Regentschaftsfrage der spätern Zeit durch Landesgesetz zu regeln, wurde wohl nur ein Recht des Fürstenhauses, aber nicht des Staates Schaumburg-Lippe berührt, denn letzterer ist nicht Agnat des Hauses Lippe, aber gleichzeitig wurde das Interesse des Staates Schaumburg-Lippe dadurch berührt; es hat ein politisches Interesse daran, daß sein Fürstenhaus auch das von Lippe wird; machte der Staat also dies sein Interesse geltend, so war der B. zur Entscheidung der Streitigkeit zuständig, wie er sich auch 5. Jan. 1899 grundsätzlich für zuständig erklärte. Die Auflösung des Reichstags vor Ablauf der fünfjährigen Legislaturperiode kann vom B. unter Zustimmung des Kaisers beschlossen werden (Art. 24). Der B. ist das oberste Organ der Reichsfinanzverwaltung. Die jährliche Feststellung des Reichshaushaltsetats geschieht durch den B. gemeinsam mit dem Reichstag. In gleicher Weise wird die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und zur Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erteilt. Außerdem sind dem B. eine Reihe einzelner Zuständigkeiten auf finanziellem Gebiet überwiesen, soz. B. die Beschlußfassung über die Finalabschlüsse des Ertrags der Zölle und der Verbrauchssteuern und über die jährliche Feststellung der von den Staatskassen an die Reichskasse abzuführenden Beträge (Art. 39). Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist dem B. und dem Reichstag jährlich vom Reichskanzler zur Entlastung Rechnung zu legen (Art. 72). Endlich ist der B. auch bei der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Reiches insofern beteiligt, als der Kaiser zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches nur mit Zustimmung des Bundesrats berechtigt ist, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt ist. Bei Staatsverträgen über Gegenstände, die verfassungsmäßig in das Gebiet der Reichsgesetzgebung gehören, ist zum Abschluß die Zustimmung des Bundesrats, zur Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags erforderlich (Art. 11). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der B. zuständig zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Sitz nicht in einem Bundesstaat ist (§ 23), zur Genehmigung der Statutenänderung (§ 33) und zur Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 44) eines solchen Vereins. Im übrigen vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 80 (ausländische Stiftungen), 482 (Hauptmängel etc. beim Viehhandel), 982 (Fundsachen), 1807 (Bestimmung der als mündelsicher zu betrachtenden Wertpapiere) sowie Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 10 (Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereins) und Art. 31 (Vergeltungsrecht), Handelsgesetzbuch, § 180 (Zulassung der Ausgabe von Aktien unter 1000 Mk.), Privatversicherungsgesetz von 1901, § 55, 70, 72, und viele andre Gesetze.
III. Geschäftsgang. Der Kaiser hat den B. zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen (Art. 12). Der B. muß jährlich berufen werden. Er kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, der Reichstag aber nicht ohne den B. berufen werden. Die Berufung des Bundesrats muß ferner erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen verlangt wird (Art. 14).
An die Stelle der Geschäftsordnung vom 27. Febr. 1871 ist die vom 26. April 1880 getreten. Nach ihr sollen von einem durch den Reichskanzler für jede Session zu bestimmenden Zeitpunkt an die wichtigern Geschäfte, besonders die Gesetzesvorlagen, in möglichst rasch sich folgenden Sitzungen, denen die ersten Bevollmächtigten der Regierungen beiwohnen, erledigt werden (sogen. Ministersitzungen). Was die Stellvertretungsfrage anbetrifft, so können die Mitglieder des Bundes für ihre Bevollmächtigten Stellvertreter ernennen, die bei Verhinderung der erstern in den B. eintreten. Die Vertretung mehrerer Staaten durch Einen Bevollmächtigten ist dagegen nur auf Grund von Vollmachten zulässig, die von den Regierungen selbst auf bestimmte Personen ausgestellt sind. Jeder stimmführende Bevollmächtigte kann in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten eines andern Staates substituieren, die Substitution gilt jedoch nur für eine Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung diese vertreten. Von jeder Substitution wird dem Reichskanzler unverzüglich Mitteilung gemacht. In Ansehung des Geschäftsganges selbst ist folgendes hervorzuheben: Die Mitteilungen des Reichstags, die für den B. bestimmt sind, gelangen zunächst an den Reichskanzler und werden von diesem dem B. in dessen nächster Sitzung vorgelegt. Selbständige Anträge der Bundesstaaten sind dem Reichskanzler schriftlich zu übergeben und werden von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gebracht oder, wenn sie sich auf eine bereits einem Ausschuß überwiesene Vorlage beziehen, diesem Ausschuß vorgelegt. Ebenso[602] wird mit sonstigen an den B. gerichteten Eingaben verfahren. Der Reichskanzler kann jedoch Eingaben, die unzweifelhaft nicht zum Geschäftskreis des Bundesrats gehören, sofort selbst in geeigneter Weise erledigen und Beschwerden, aus denen nicht erhellt, daß der gesetzliche Instanzenweg erschöpft ist, zurzeit zurückweisen. Von der ohne Vortrag im B. erfolgten Überweisung von Anträgen und Eingaben an die Ausschüsse wird dem B. in der nächsten Sitzung Mitteilung gemacht. Um die Beschlußfassung tunlichst zu beschleunigen, werden die Regierungen, soweit möglich, ihre Anträge schon vor Beginn der Session des Bundesrats einbringen und ihre Bevollmächtigten im voraus mit ausreichender Instruktion versehen. Die Sitzungen werden vom Reichskanzler anberaumt und die Einladungen dazu den Bevollmächtigten, vorbehaltlich ganz dringender Fälle, spätestens am Tag vor der Sitzung zugestellt.
Das Protokoll des Bundesrats wird von einem Beamten geführt, den der B. auf Vorschlag des Reichskanzlers wählt. Nimmt der B. die vorgeschlagene Person nicht an, so erfolgt ein neuer Vorschlag. Das festgestellte Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrats wird ein Bericht, der die Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfaßt, durch den »Reichsanzeiger« veröffentlicht. Der B. kann aber auch die Geheimhaltung einzelner Gegenstände beschließen. Die hierauf bezüglichen Drucksachen erhalten die Bezeichnung »geheim«. Vorbehaltlich nachfolgender Beschlußfassung des Bundesrats kann der Reichskanzler jene Bezeichnung verfügen. Die mündlichen Verhandlungen des Bundesrats und der Ausschüsse sind geheim zu halten, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist. Die zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesrats erforderlichen Verfügungen sind vom Reichskanzler zu treffen.
IV. Ausschüsse. In der Reichsverfassung sind folgende dauernde, d. h. ständig bestehende, wenn auch nicht ständig versammelte Ausschüsse vorgesehen: 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen (d. h. die Kriegsmarine), 3) für das Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegrapben, 6) für Justizwesen, 7) für das Rechnungswesen. 8) der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, der sich aus je einem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen u. Württemberg und zweier vom B. alljährlich zu wählenden Sta iten zusammensetzt, und in dem Bayern den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß ist dazu bestimmt, vom Kaiser Mitteilungen über den Stand der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen. Nach der Geschäftsordnung kommen drei weitere Ausschüsse hinzu, nämlich 9) für Elsaß-Lothringen, 10) für die Verfassung und 11) für die Geschäftsordnung. Abgesehen von den Ausschüssen unter 2) und 8), die fünfgliederig sind, zählen die Ausschüsse sieben Mitglieder. Die Verfassung verlangt, daß in den Ausschüssen 17) mindestens fünf Staaten, worunter Preußen, vertreten seien. In jedem Ausschuß, den achten ausgenommen, ist das Präsidium (Preußen) vertreten und führt der Präsidialbevollmächtigte den Vorsitz. In dem ersten Ausschuß (für Landheer und Festungen) hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder ernennt der Kaiser. Sachsen und Württemberg ist aber in den betreffenden Militärkonventionen zugesichert, daß sie jederzeit in dem fraglichen Ausschuß vertreten sein sollen. Der Kaiser ernennt ferner sämtliche Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen. Von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, werden die Ausschußmitglieder und die Stellvertreter vom B. bei Beginn jeder ordentlichen Session durch geheime Abstimmung gewählt. Ergibt sich hierbei keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei der die relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl gefallen ist, ernennen die Mitglieder und die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letztern ernannten Stellvertretern. In den Ausschüssen hat jeder Staat eine Stimme. Der Ausschuß beschließt, ob im einzelnen Fall an den B. mündlich oder schriftlich zu berichten ist, sofern nicht der B. die Form der Berichterstattung bezeichnet. Die dauernden Ausschüsse bleiben auch in der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Tätigkeit. Vgl. Arndt, Staatsrecht des Deutschen Reichs, S. 88ff. (Berl. 1901).
In der Schweiz ist der B. (Conseil fédéral) die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft (Bundesverfassung vom 29. Mai 1876, Art. 95ff.). Er zählt sieben Mitglieder, die von der Bundesversammlung aus denjenigen Schweizer Bürgern, die zum Nationalrat wählbar sind, auf 3 Jahre gewählt werden (s. Schweiz).
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