[135] Ausfall, im Konkurs der Mangel einer vollständigen Befriedigung wegen eines Absonderungsanspruchs oder einer Konkursforderung. Der nicht befriedigte Konkursgläubiger darf seine Forderung nach Beendigung des Konkursverfahrens regelmäßig dem Gemeinschuldner gegenüber geltend machen, der Absonderungsberechtigte seine Ausfallsforderung als Konkursforderung anmelden. Weiteres s. Abgesonderte Befriedigung und Konkurs.