[146] Auslieferungsscheine (Extraditionsscheine, auch Bezugsanweisungen, Bezugsscheine, Ablieferungsscheine), Scheine, welche die Auslieferung einer Ware zum Zweck haben (vgl. Lagerschein). A. heißen auch bei der Post die quittierten Scheine, gegen deren Aushändigung Geldsendungen ausbezahlt und Pakete und Wertsendungen ausgehändigt werden.