Ausverkauf

[177] Ausverkauf, die gänzliche, beabsichtigte oder auch nicht beabsichtigte (schwindelhafter A.) Ausräumung eines Warenlagers oder der Vorräte in einem Artikel, die der Verkäufer meist durch Preisherabsetzung, Verheißung von Prämien etc. herbeizuführen sucht. Der A. wird oft nötig bei Orts- und Geschäftsveränderungen, mangelnder Nachfrage, bei großen Geschäften vor der Inventur. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs kann auf Antrag der konkurrierenden Geschäftsleute der A. unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen (angeblicher Konkursausverkauf, A. wegen Aufgabe des Geschäfts, wegen Umzugs etc.) mit Strafe beleat werden. In Österreich ist der öffentliche A. nach Gesetz vom 16. Jan. 1895 von polizeilicher Bewilligung abhängig gemacht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 177.
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