[191] Autor (lat.), soviel wie Auctor (s. d.), insbes. (A. libri) Urheber einer Schrift, Schriftsteller; daher man von klassischen Autoren, den Rechten der Autoren und Verleger etc. spricht. Nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 ist Urheber eines Werkes dessen Verfasser und gilt bei einer Übersetzung der Übersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber. Autorrecht, s. Urheberrecht; Autorschaft, Urheber-, Verfasserschaft. Im Sinne des römischen Rechts ist autor oder auctor soviel wie Rechtsurheber, Rechtsvorgänger, d. h. derjenige, der ein Recht auf dessen nunmehrigen Inhaber übertragen hat.