[77] Auctor (lat.), Urheber, Anstifter, Beförderer, Bestätiger, Vertreter, Gewährsmann einer Sache; daher: A. delicti, der, welcher ein Verbrechen vorschlägt, billigt oder unterstützt; A. generis, Stifter eines Geschlechts, Ahnherr; A. juris, ein angesehener Rechtsgelehrter, der Responsa erteilt, im Corpus juris vorzugsweise jeder Jurist der Kaiserzeit; A. legis oder senatusconsulti oder consilii publici, Urheber eines Gesetzes, Senatsbeschlusses etc., sei es durch Vorschlag (lator), oder durch Anraten, Verteidigen (suasor), oder durch Ansehen und Befehl (princeps, Machthaber im Senat); A. libri, Verfasser eines Buches (Autor); A. (primus), der ursprüngliche Eigentümer oder Besitzer einer Sache und bei Verkäufen der natürliche Gewährleister, daher auch der Verkäufer und der Beklagte, der für eine entwehrte Sache Ersatz leisten muß; A. secundus, Gewährleister, Kavent für einen andern, Bürge (fidejussor), besonders bei Verkäufen für das Eigentumsrecht der Verkaufenden. Im römischen Recht wird namentlich der Vormund (tutor) in Beziehung auf Rechtshandlungen seines Mündels als A. bezeichnet, indem der bevormundete Unmündige sich nur mit der ausdrücklich und unbedingt erklärten Zustimmung seines bei der Rechtshandlung gegenwärtigen Vormundes (»auctoritatis interpositio«) wirksam verpflichten kann.