[271] Bahngeld, die Vergütung, die nach dem preußischen Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838 einer Eisenbahngesellschaft gezahlt werden sollte, wenn Dritte auf ihrer Bahn zum Konkurrenzbetrieb zugelassen würden. Die gesetzliche Bestimmung kam jedoch nie zur Anwendung. S. auch Eisenbahngeld.