Beibücher

[570] Beibücher, Rechnungsbücher, die zwei Parteien, die in laufender Geschäftsverbindung stehen, über ihre gegenseitigen Leistungen und Lieferungen derart führen, daß eine Partei die Einträge macht, die andre das Buch aufbewahrt. Dieselben sind besonders in Fabriken üblich, indem jeder Arbeiter ein solches Buch besitzt, in das der Prinzipal im »Soll« und im »Haben« die gegenseitigen Leistungen und Lieferungen einträgt. Aus der widerspruchslosen Annahme wird gefolgert, daß der Annehmende die Einträge tatsächlich genehmigt hat. Handelsbücher sind die B. nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 570.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: