[754] Besetzung der Gerichte, einerseits die Bestellung der zu einem Gericht als solchem gehörigen, der Zahl und Stellung nach bestimmen Personen, an derseits die Zuziehung der vorgeschriebenen Zahl von Richtern bei der Tätigkeit der einzelnen Kammern oder Senate (s. d.). In beiden Richtungen regelt das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 22141) die B. Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts oder der Geschwornenbank zieht Nichtigkeit des Verfahrens nach sich. Vgl. auch Gericht.