Bigamīe

[853] Bigamīe (griech., »Doppelehe«, richtiger »mehrfache Ehe«), das Verbrechen, das dadurch begangen wird, daß jemand, der bereits in einer gültigen Ehe lebt, mit einer andern Person eine neue Ehe eingeht. Beide Teile, der bereits Verheiratete sowie der mit diesem sich Verheiratende, begehen das Verbrechen der B., vorausgesetzt, daß ihnen das Bestehen der ersten Ehe bekannt war. Befindet sich hierüber ein Teil im Irrtum, so tritt für ihn Straflosigkeit ein. Vollendet ist das Verbrechen der B. durch die formelle Eingehung der neuen Ehe. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 171) bestraft die Doppelehe mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und für den Fall, daß mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Der Religionsdiener oder der Standesbeamte, der, obwohl er weiß, daß eine Person verheiratet ist, gleichwohl eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft (deutsches Strafgesetzbuch, § 338). Das österreichische Strafgesetzbuch bestraft das Verbrechen der zweifachen Ehe mit 1–5 Jahren Kerker; hat der Verbrecher der Person, mit der er die zweite Ehe geschlossen, seinen Ehestand verhehlt, so soll er zu schwerem Kerker verurteilt werden. Bigamisch, in B. lebend; Bigamist, ein in B. Lebender.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 853.
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