[884] Binnenlinie, die innere, besonders bezeichnete und an frequenten Straßen durch Tafeln kenntlich gemachte Grenze eines zur Verhütung des Schleichhandels der Zollgrenze entlang gebildeten schmalen Streifen Landes (Grenzbezirk) von gewöhnlich 12 Meilen Breite, innerhalb dessen das Verführen zollpflichtiger Waren an gewisse Förmlichkeiten (Transport bei Tage, nicht ohne Legitimationsschein etc.) geknüpft ist und aller Verkehr an Waren und Personen der Aussicht der hier mit besondern Rechten ausgestatteten Grenz-(Maut-)beamten unterliegt. Binnenland heißt das innerhalb der B. gelegene Land, Binnenkontrolle die sich auf dasselbe erstreckende Zollkontrolle.