[19] Blankettstrafgesetze, diejenigen Gesetze, die nur die Strafandrohung enthalten, während die Ausstellung der Normen, deren Verletzung unter jene fallen sollen, anderweitigen Bestimmungen vorbehalten bleibt. Derartige B. finden sich im Reichsstrafgesetzbuch (§ 145, 327, 328 etc.) und in zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen.