Bracker

[299] Bracker (Schauer, Beschauer), Bezeichnung für eine öffentlich angestellte und auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften beeidigte Person, die bei dem Abschluß von Kaufverträgen, namentlich bei dem Aussondern (»Bracken«) von Vieh mitwirkt. Der B. erhält eine nach Gewicht oder Stückzahl festgesetzte Vergütung (Brackerlohn). Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 266, Ziffer 3) bestraft den B., der bei den ihm übertragenen Geschäften diejenigen, deren Geschäfte er besorgt, absichtlich benachteiligt, wegen Untreue mit Gefängnis bis zu 5 Jahren. Das Brackerwesen ist vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus zu verurteilen, da es ohne nennenswerte Gegenleistung den Kaufpreis wesentlich verteuert.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 299.
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