[549]Buchkredit, der Kredit, den der Warenverkäufer gewährt, indem er den kreditierten Kaufpreis in seine ordnungsmäßig geführten Geschäftsbücher einträgt, eine wichtige Form für Beurkundung von persönlichen Kreditgeschäften.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 549.