Compascŭum

[246] Compascŭum (lat.), in der Zusammensetzung jus compascui: das Weiderecht der Gemeindeglieder auf Gemeindegründen, gemeinsames Weiderecht mehrerer auf fremdem Grunde, gegenseitiges Weiderecht mehrerer Grundeigentümer (s. auch Koppelweide); jus compascendi, Recht des Grundeigentümers, neben dem Weideberechtigten sein Vieh auf die Weide zu treiben. Vgl. Weidegerechtigkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 246.
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