Definitīvum

[580] Definitīvum (lat.), in der Sprache der Diplomatie eine endgültige Erklärung oder Vertragsbestimmung; ferner die endgültige Regelung eines Rechtsverhältnisses, im Gegensatze zu einem Provisorium, einer nur vorläufigen Ordnung der Dinge. Auch bei Anstellung von Beamten unterscheidet man eine provisorische und eine definitive.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 580.
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