[580] Definitīvum (lat.), in der Sprache der Diplomatie eine endgültige Erklärung oder Vertragsbestimmung; ferner die endgültige Regelung eines Rechtsverhältnisses, im Gegensatze zu einem Provisorium, einer nur vorläufigen Ordnung der Dinge. Auch bei Anstellung von Beamten unterscheidet man eine provisorische und eine definitive.