Degustation

[586] Degustation (lat.), Probe, z. B. Weinprobe, dann Kauf auf Probe, Kauf nach Belieben, Kauf à l'essai, auf Besicht, d. h. ein Kaufvertrag, bei dem sich der Käufer eine Ausprobung der Ware vorbehält. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht bei einem Kauf auf Probe oder auf Besicht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel noch nicht fest, sondern unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen (§ 495). Zu unterscheiden hiervon ist der Kauf nach Probe oder Muster, bei dem die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen sind (§ 494), und der Kauf zur Probe, womit meist ein Kauf auf Probe gememt ist; ist das aber nicht der Fall, so hat die Bezeichnung keine rechtliche Bedeutung. Vgl. auch Kauf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 586.
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