[643] Denobilitieren (neulat.), entadeln, des Adels entkleiden; Denobilitation, Entziehung des Adels. Verlust des Adels wegen Verurteilung zu entehrenden Strafen kennt das deutsche Strafgesetzbuch nicht, in Österreich ist jedoch durch § 27 lit. a des Gesetzes vom 15. Nov. 1867 mit der Verurteilung zu schwerem Kerker der Verlust des Adels verbunden.