Detailreisende

[683] Detailreisende, Geschäftsreisende, die den unmittelbaren Absatz ihrer Waren beim Konsumenten betreiben. Das Detailreisen, durch die Gewerbeordnung von 1869 schlechthin gestattet, ist durch § 41 der Gewerbeordnung seit 1. Jan. 1897 nur noch erlaubt 1) für Druckschriften, Schriften und Bildwerke, 2) für die vom Bundesrat zugelassenen Ausnahmen (Gold- und Silberwaren-, Taschenuhren-, Bijouteriewaren- und Juwelenhändler, gemalte Holzrouleaux), 3) zufolge vorgängiger, ausdrücklicher, mündlicher oder schriftlicher, freiwilliger oder vom Gewerbtreibenden veranlaßter, für einen bestimmten Zeitpunkt oder auf unbestimmte Zeitdauer geltender Aufforderung des Konsumenten. Soweit diese drei Ausnahmen nicht vorliegen, muß der D. sein Gewerbe als Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe) betreiben und sich hierzu einen Wandergewerbeschein (s.d.) gemäß § 55 der Gewerbeordnung lösen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 683.
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