Duc aut dote

[245] Duc aut dote (lat.), soviel wie »Heirate oder statte aus«, ein Grundsatz des kanonischen, bez. gemeinen Rechts, nach dem der Schwängerer die geschwängerte unbescholtene Jungfrau, bez. Witwe heiraten oder abfinden mußte. Bezüglich des gegenwärtig geltenden Rechts vgl. Schwängerung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 245.
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