[704] Witwe (Witfrau, Witib, Vidua), eine Frau, die ihren Ehemann durch den Tod verloren hat. Sie behält den Namen und Rang ihres verstorbenen Mannes, bis sie sich wieder verheiratet (»den Witwenstuhl verrückt«). Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 1313, daß Frauen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der frühern Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hätten; doch ist Dispensation zulässig. Die vermögensrechtliche Stellung der W. und ihre Ansprüche auf den Nachlaß des verstorbenen Ehemannes regelt das eheliche Güterrecht (s. Ehegüterrecht). Über ihr Erbrecht s. § 1931 u. 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Witwen der Souveräne behalten Wappen, Prädikat und Titel des verstorbenen Gemahls und das Recht, einen eignen Hofstaat zu haben, stehen jedoch im Rang der Gemahlin des regierenden Herrn nach. Vgl. Benedix, Recht und Pflicht der W. (Berl. 1900).