[398] Ehebetrug (Ehe-Erschleichung), umfaßt nach § 170 des deutschen Strafgesetzbuches zwei Fälle. 1) die arglistige Verschweigung eines gesetzlichen Ehehindernisses bei Eingehung der Ehe dem andern Teil gegenüber; 2) die arglistige Verleitung des andern Teiles zur Eheschließung mittels einer solchen Täuschung, die den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten. Die Strafe beträgt Gefängnis nicht unter drei Monaten; jedoch tritt die Verfolgung nur auf Antrag des getäuschten Teiles ein, und die Strafbarkeit des Schuldigen ist dadurch bedingt, daß aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist.