Ehehaft

[404] Ehehaft, alter deutscher Ausdruck für rechtsgültig, vom Gesetz anerkannt; daher sind Ehehaften (ehehafte Nöte) nach dem Gesetz gültige Entschuldigungsgründe für jemand, welcher der Ladung vor Gericht nicht Folge leistete, als solche werden in den ältesten deutschen Rechtsaufzeichnungen angeführt: Krankheit, Herrendienst und Tod eines nahen Verwandten; im weitern Sinne soviel wie rechtsgültige Hindernisse überhaupt. In der Schweiz und Bayern (Gesetz vom 23. Febr. 1868) sind sie auch Bezeichnung für Realgewerberechte, Realkonzessionen, d.h. an bestimmte Lokalitäten gebundene Gewerbe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 404.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika