[404] Ehehaft, alter deutscher Ausdruck für rechtsgültig, vom Gesetz anerkannt; daher sind Ehehaften (ehehafte Nöte) nach dem Gesetz gültige Entschuldigungsgründe für jemand, welcher der Ladung vor Gericht nicht Folge leistete, als solche werden in den ältesten deutschen Rechtsaufzeichnungen angeführt: Krankheit, Herrendienst und Tod eines nahen Verwandten; im weitern Sinne soviel wie rechtsgültige Hindernisse überhaupt. In der Schweiz und Bayern (Gesetz vom 23. Febr. 1868) sind sie auch Bezeichnung für Realgewerberechte, Realkonzessionen, d.h. an bestimmte Lokalitäten gebundene Gewerbe.