Ehrenvormund

[416] Ehrenvormund (Tutor honorarius) war oft nach römischem Rechte der Vormund eines Unmündigen (impubes), dem die Verwaltung der Vormundschaft nicht übertragen war. Das konnte bei einer Mehrheit von tutores vorkommen. Derjenige, dem die Verwaltung übertragen war, hieß tutor gerens. Der E. hatte lediglich die Pflicht der Überwachung des tutor gerens. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1792, 1799) hat in dem Institut des Gegenvormundes etwas Ähnliches geschaffen (s. Vormund).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 416.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika