[484] Ehrenvormund, in verschiedenen Rechten ein Vormund, welcher sich nicht selbst mit der Verwaltung des Mündelvermögens befaßt, sondern nur neben dem Vormunde, insbes. auch zur Aufsicht über diesen, bestellt wird. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt einen Gegenvormund (s.d.) in diesem Sinne.