[418] Ehrlosigkeit, bezeichnet sowohl (objektiv) den Mangel oder Verlust der Ehre als auch (subjektiv) denjenigen des Ehrgefühls (s. d. und Ehre). Im mittelalterlichen Recht kommt die E. als Rechtsfolge sowohl gemeiner Verbrechen als insbes. des Treubruchs vor und hat als Wirkung neben andern Nachteilen (Lebensunfähigkeit) die Eidesunfähigkeit des Ehrlosen.