[515] Ehrlosigkeit, 1) Mangel an Ehrgefühl; 2) der Zustand, in welchem man durch sein Betragen od. dessen Folgen (bes. durch entehrende Strafen) der bürgerlichen Ehre u. Achtung beraubt worden ist (vergl. Infamie). Ehrlose Personen sind nach den allgemeinen Rechten z.B. Soldaten, welche den als solche geleisteten Eid brechen, muthwillige Bankerottirer, alle, welche unter Henkershänden gewesen sind, Kuppler u. öffentliche Dirnen. Distinguirie Personen können durch Strafen ehrlos gemacht werden (vergl. Ehrenstrafe). Die E. wird durch Ehrhaftmachung (Ehrlichmachung Restitutio famae) wieder hergestellt. Diese kann eintreten bei der wirklichen E. (Infamie), u. hei der Anrüchigkeit (s.u. Ehre). Das Recht, sie zu ertheilen, gehört zu den Hoheitsrechten, u. sie kann daher nur vom Landesherrn erfolgen.[515]