Einlage

[460] Einlage, der vertragsmäßige oder statutarische Kapitalsbetrag eines Gesellschafters zum Gesellschaftsvermögen. Man unterscheidet Geld- und Sacheinlagen. Auch Rechte, kurz alle Vermögenswerte mit Ausnahme der Arbeitskraft, können eine E. bilden, welch letztere unter den weitern Begriff des Beitrags fällt. Dementsprechend unterscheidet man Gesellschafter mit und ohne kapitalistische Beteiligung. Soweit nicht die Haftung der Gesellschafter, wie z. B. beim Kommanditisten (s. Handelsgesellschaft), gesetzlich auf die E. beschränkt ist, wird ihre Haftpflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern durch besondere Vereinbarungen über die E. nicht berührt. Im übrigen vgl. das bei den einzelnen Gesellschaften Gesagte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 460.
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