Einseitige Rechtsgeschäfte

[466] Einseitige Rechtsgeschäfte, diejenigen Rechtsgeschäfte, die durch die Willenserklärung einer Person zu stande kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet empfangsbedürftige e. R., d.h. solche, die einer bestimmten Person gegenüber vorgenommen werden müssen, z. B. Kündigung, und nicht empfangsbedürftige, d.h. solche, die sofort gültig sind und keiner Erklärung einem andern gegenüber bedürfen, z. B. Testament. Zweiseitige Rechtsgeschäfte dagegen können nur durch den übereinstimmenden Willen von zwei oder mehr Personen zu stande kommen, z. B. Verträge, d.h. durch Angebot und Annahme zu stande gekommene Rechtsgeschäfte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 466.
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