[490] Einseitige Verträge, Verträge, bei welchen nur die eine Partei Rechte erwirbt, z.B. ein Erbvertrag, in welchem nur eine Partei die andere zum Erben ernennt.
Brockhaus-1911: Einseitige Schuldverhältnisse · Einseitige Rechtsgeschäfte · Unentgeltliche Verträge · Entgeltliche Verträge
Meyers-1905: Einseitige Schuldverhältnisse · Einseitige Rechtsgeschäfte · Synallagmatische Verträge · Gewagte Verträge · Entgeltliche Verträge