Einseitige Verträge

[490] Einseitige Verträge, Verträge, bei welchen nur die eine Partei Rechte erwirbt, z.B. ein Erbvertrag, in welchem nur eine Partei die andere zum Erben ernennt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 490.
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