Einzelrichter

[471] Einzelrichter wird im Gegensatze zu dem Kollegialgericht der Richter genannt, der allein das erkennende Gericht darstellt. Ein Gericht kann auch aus mehreren, ja aus einer großen Anzahl von Richtern bestehen, die als E. entscheiden. Das ist auch in Deutschland bei den Amtsgerichten (s. d.) vielfach der Fall. Vgl. auch Amtsrichter und Schöffengerichte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 471.
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