Einzelrichter

[490] Einzelrichter, diejenigen Richter, welche einzeln, jeder selbständig für sich, die gesamte Richtertätigkeit ausüben (in Deutschland die Amtsrichter, in Österreich die Bezirksrichter); Gegensatz: Kollegialgerichte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 490.
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