[761] Empfehlung (Rekommandation), kaufmännische, ist die günstige Auskunft über eine Person bezüglich ihrer kaufmännischen Qualitäten und ihrer Kreditwürdigkeit. Die E. oder der Rat begründet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 676) nur dann eine Haftung, wenn dabei die Vorschriften über unerlaubte Handlungen verletzt wurden (die falsche E. wurde z. B. in betrügerischer Absicht gemacht, dieselbe verstößt gegen die guten Sitten, der Beamte verletzte dabei seine Amtspflicht) oder wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt, auf Grund dessen für Sorgfalt bei der E. zu haften ist, z. B. Ratserteilung der Ärzte, Rechtsanwalte, Auskunftsbureaus. Die Haftung kann auf die Fälle wissentlich falscher Auskunftserteilung beschränkt werden dadurch, daß der Empfehlende vor oder bei der E. ausdrücklich die Haftung ablehnt; dies geschieht regelmäßig durch die Bemerkung: »ohne Obligo«, »ohne Vertretung« etc. Vgl. Auskunft.