[890]Erbgüter, unbewegliche Güter, die von Blutsverwandten durch Erbgang erworben sind und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben außer im Fall dringender (echter) Not nicht veräußert werden dürfen. S. Stammgüter und Allodium.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.