[813] Erbgüter, in mehreren, bes. norddeutschen Statuten u. Landesrechten unbewegliche Güter, welche, von Alters her durch Erbgang od. letztwillige Zuwendung in dem Besitze einer bestimmten Familie, ohne Zustimmung der zur Zeit nächsten Intestaterben denselben, außer im Falle echter Noth, weder durch Veräußerung unter Lebenden noch auf den Todessal entzogen werden dürfen. Die E. entsprechen[813] daher den Stammgütern des Adels (s.d.). Den Erben steht, wenn die Veräußerung dennoch ohne ihre Einwilligung erfolgt sein sollte, die Befugniß zu, entweder innerhalb Jahr u. Tag, von Zeit der erfolgten Veräußerung od. wenigstens binnen gleicher Frist, von dem Tode des Veräußerers an, dieselbe zu revociren u. das Erbgut wieder zurückzuverlangen. In neuerer Zeit hat jedoch das Institut der. E. mehr u. mehr durch den Drang nach möglicher Freiheit des Verkehrs an Bedeutung verloren. In vielen Fällen, wo es früher in größerer Ausdehnung bestand, ist es neuerdings auf ein bloßes Näherrecht (s.d.) der nächsten Verwandten u. auch da meist nur für die Fälle einer Veräußerung von Todeswegen beschränkt worden. Vgl. Pauli, Abhandlungen aus dem Lüb. Rechte, Bd. I., 1837; Dreves, Das Recht der E., 1844.