[890]Erblasser, Bezeichnung eines Verstorbenen als bisherigen Subjekts des durch seinen Tod auf andre übergehenden Vermögens. Der E., der letztwillig über seinen Nach laß verfügt hat, wird Testator genannt (s. Testament).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.