Erblehen

[890] Erblehen (Beutellehen, Feudastrum), Bauernlehen; solche sind entstanden durch Anwendung lehenrechtlicher Grundsätze auf Bauerngüter. Das E. hatte in Beziehung auf das Recht an der Sache alle Wirkungen des Lehnrechts, soweit diese nämlich nicht durch das besondere Band der Vasallentreue und der Ritterdienste bedingt waren. Übrigens wird das Wort Lehen (Erblehen) auch da oft gebraucht, wo nicht jenes lehenrechtliche Verhältnis, sondern nur eine einfache Leihe (Erbleihe) vorliegt. Diese ist ein erbliches Bewirtschaftungs- und Nutzungsrecht gegen jährliche Abgaben. Hierher gehört insbes. die Erbpacht (s. d.). Die neuern Ablösungsgesetze haben die betreffenden Rechte der Gutsherrschaft für ablösbar erklärt, und jene Nutzungsrechte sind jetzt meistens in volles Eigentum umgewandelt. Vgl. Bauerngut.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.
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