Erbschaftsgeding
[896] Erbschaftsgeding, ehemals Annahme eines Fremden als Erben, mangels erbberechtigter Angehöriger. Hierzu war jedoch die Bewilligung der Landesgemeinde oder des Königs, da diesen mangels gesetzlicher Erben das Erbrecht als sogen. Heimfallsrecht zustand.