Erbschein

[897] Erbschein (Erbbescheinigung, Erbschaftszeugnis), die Bescheinigung, die nach den Gesetzen der meisten Kulturländer und insbes. auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2353–2370) das Nachlaßgericht (s. d.) einem Erben darüber auszustellen hat, daß und zu welchem Teil er Erbe sei. In einem deutschen E. ist auch ein etwaiger Testamentsvollstrecker (s. d.) sowie ein etwaiger Nacherbe (s. d.) nebst Voraussetzung und Maß der Nacherbschaft anzugeben. Der deutsche E. beweist bis zum Beweise des Gegenteils; er ist einzuziehen, wenn er sich als unrichtig[897] herausstellt. Das Verfahren über Erteilung und Einziehung eines deutschen Erbscheins ist in den § 84 u. 85 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit geordnet. Vgl. Boschan, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 1. Teil (Berl. 1903); Eßlinger, Der E. nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (Münch. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 897-898.
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