[898]Erbschulze, früher der Vorstand von Landgemeinden (Schultheiß, s. d.), in denen das Schulzen- (Schultheißen-) Amt mit dem ererbten Besitz eines bestimmten Bauernguts (Erbschulzengut, Erbscholtisei) verbunden war.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 898.