Erbuntertänigkeit

[899] Erbuntertänigkeit, ein der Leibeigenschaft (s. d.) verwandtes erbliches Abhängigkeitsverhältnis, das sich neben der strengern Leibeigenschaft in einigen Staaten erhielt; so in Preußen, wo jedoch die E. durch Gesetz vom 9. Okt. 1807 beseitigt wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 899.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: