Behörde

[568] Behörde bezeichnet einen Beamten oder eine organisatorisch verbundene Mehrzahl von Beamten, denen öffentliche Geschäfte in bestimmtem Umfange zur Wahrnehmung übertragen sind. In sofern das öffentliche Recht das Vorhandensein der Behörden und deren Zuständigkeit dauernd festsetzt, erscheint die B., unbeschadet dessen, daß sie nur in Personen sich verkörpern kann, als Institution. Man bezeichnet die Behörden daher auch als öffentliche »Organe« und nennt das Recht, Behörden zu schaffen, Organisationsrecht (Organisationsgewalt). Je nach dem Gemeinwesen, in dessen Dienst die Behörden stehen, unterscheidet man Staatsbehörden (im Deutschen Reiche Reichs- und Staats- oder Landesbehörden), Gemeindebehörden, Kirchenbehörden. Die Staatsbehörden teilen sich nach dem Umfang ihrer Wirksamkeit in Zentralbehörden, Mittelbehörden und Unterbehörden. Nach ihrer innern Verfassung scheiden sich die Behörden in solche mit bureaumäßiger oder bureaukratischer Verfassung und solche mit Kollegialverfassung. Bei den erstern steht die Entscheidung in allen Geschäftsangelegenheiten dem Amtsvorstand zu, dessen Weisungen die Nebenbeamten zu befolgen haben. Bureaumäßige Verfassung haben insbes. die Ministerien und zumeist auch die Unterbehörden. Bei den Kollegialbehörden entscheidet das Kollegium durch Mehrheitsbeschluß. Kollegialverfassung haben insbes. die höhern Gerichte. Die bureaukratische und Kollegialverfassung können noch in der Weise gemischt sein, daß ein Teil der Amtsgeschäfte vom Kollegium, ein Teil vom Vorstand erledigt wird. Dies ist bei den Kollegialbehörden der Verwaltung die Regel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 568.
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