[80] Erwerben, in der Rechtssprache soviel wie ein Recht erlangen. Man unterscheidet zwischen originärem oder ursprünglichem und derivativem oder abgeleitetem Erwerb. Der erstere ist unabhängig von dem Recht eines andern; dahin gehört die Besitzergreifung herrenloser Sachen, z. B. wilder Tiere, ferner die Ersitzung, die Verarbeitung. Beim abgeleiteten Erwerb ist der andre Urheber des erworbenen Rechts, z. B. wenn ich etwas von einem andern kaufe oder geschenkt erhalte. Ferner unterscheidet man Erwerb gegen Entgelt von Erwerb ohne[80] Entgelt, wie z. B. durch Schenkung oder Erbschaft; endlich den Erwerb durch Nachfolge in ein einzelnes Recht (Singularsukzession) vom Erwerb durch Nachfolge in eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten (Universalsukzession).