Eximieren

[213] Eximieren (lat.), von einer Verbindlichkeit ausnehmen, befreien; daher auch kreiseximiert in Preußen von Städten, die nicht unter dem Landratsamt des betreffenden Kreises, sondern unmittelbar unter der Regierung stehen; eximierter Gerichtsstand, s. Exemtion.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 213.
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