[710] Regierung (Staatsregierung), die Leitung des Staates; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich dasselbe zur Leitung des Staates bedient (Regierungsbeamte), insbes. das Ministerium; Regierungsgewalt, soviel wie Staatsgewalt; Regierungsrechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupte zustehenden Befugnisse zur Leitung und Verwaltung des Staates, im Gegensatz zu den Majestäts- oder formellen Hoheitsrechten des Souveräns. Im engern Sinne wird die Regierungsgewalt (Regierungshoheit) der richterlichen Gewalt gegenübergestellt. Man versteht unter R. die auf die Pflege der Wohlfahrt des Staates und der Staatsangehörigen gerichtete Tätigkeit. Soweit es sich hierbei um die Leitung des Staates im großen und ganzen handelt, spricht man von politischer R. (gouvernement politique), während die Regierungstätigkeit im Innern und einzelnen Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen. Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung des Staates nach außen, und das Vertrags- und Kriegsrecht verstanden werden, während man in Ansehung der letztern wiederum von Gebiets-, Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Ämter-, Kirchenhoheit etc. spricht. Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, die in konstitutionellen Staaten durch das Mitwirkungsrecht der Volksvertretung beschränkt ist. Diejenige parlamentarische Partei, auf die sich die R. stützt, und aus der in parlamentarisch regierten Staaten das Ministerium hervorgeht, wird die Regierungspartei, im Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt. In manchen Staaten versteht man unter R. eine besondere Verwaltungsbehörde, die über einen bestimmten Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in Preußen die Provinzen in Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten an der Spitze. Bayern ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der Spitze der Kreisregierungen flehen. Württemberg zerfällt in Kreise, die Kreisregierungen (Direktoren) unterstellt sind. In Österreich versteht man unter Landesregierungen die Oberbehörden der kleinern Kronländer, während die politischen Landesbehörden der größern Statthaltereien genannt werden Früher wurden auch Justizkollegien mit R. bezeichnet, so in Preußen (bis 1808) die Provinzialgerichtshöfe.