[299] Fälligkeit einer Forderung, der Zeitpunkt, in dem ein Gläubiger berechtigt ist, die Erfüllung zu verlangen. Ist zwischen Gläubiger und Schuldner ein Zeitpunkt nicht festgesetzt und ergibt sich aus der Natur der Forderung auch kein Aufschub der Erfüllung, so ist sie alsbald nach ihrer Entstehung fällig.