Gläubiger

[14] Gläubiger (Forderungsberechtigter, Creditor), derjenige, der an einen andern (Schuldner, Debitor) aus einem persönlichen Rechtsverhältnis eine Forderung zu machen hat; s. Schuldverhältnis. Im Sprachgebrauch der Zivilprozeßordnung ist G. aber auch soviel wie Zwangsvollstreckungsberechtigter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 14.
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