[14] Gläubiger (Forderungsberechtigter, Creditor), derjenige, der an einen andern (Schuldner, Debitor) aus einem persönlichen Rechtsverhältnis eine Forderung zu machen hat; s. Schuldverhältnis. Im Sprachgebrauch der Zivilprozeßordnung ist G. aber auch soviel wie Zwangsvollstreckungsberechtigter.