[298]Fallgut (Fallehen, Schupflehen), Gut, das bei jedem Todesfall des Besitzers dem Gutsherrn wieder anheimfällt, wenn er nicht die Erben aufs neue damit belehnt. Vgl. Bauerngut, S. 462.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 298.