[303] Falschwerbung, ein Verbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, der Untertanen, insbes. Militärpersonen, eines Staates zur Annahme fremder Kriegsdienste anwirbt oder den fremden Werbern zuführt. Während des Krieges für den Feind begangen, wird die F. als Landesverrat (s. Politische Verbrechen) wesentlich strenger bestraft.