[945] Untertan (Subditus) ist der Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit) mit Rücksicht auf seine Unterwerfung unter die Staatsgewalt. Ein älterer, aber staatsrechtlich unrichtiger Sprachgebrauch stellt dem eigentlichen Untertan (subditus personalis, perpetuus), Inländer, den Fremden, der zeitweilig im Staatsgebiete weilt und insofern der Staatsgewalt unterworfen ist (über Ausnahmen s. Exterritorialität), als vorübergehenden Untertan (subditus temporarius) zur Seite und bezeichnet ferner den Fremden, der im Staate Grundbesitz hat, aber im Auslande wohnt, den Landsassen oder Forensen, als dinglichen Untertan (subditus realis). Die Landsassen sind in dem Lande, worin ihre Grundstücke liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke betreffen oder ausdrücklich auf die Landsassen mit ausgedehnt sind. Die politisch vollberechtigten Untertanen werden Staatsbürger (i. d.) genannt.